Gesetzlich Versicherte
An unseren Standorten in Gelsenkirchen-Buer, Recklinghausen und Dortmund sind wir ausschließlich eine Privat- und Selbstzahler-Praxis und können somit nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.
Bitte beachten Sie daher unsere Hinweise zur Abrechnung.
An unserem Standort 1 in Alt-Gelsenkirchen können wir über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen:
Wir können mit allen gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt nach den jeweils geltenden Bestimmungen. Gesetzlich Versicherte werden im Rahmen der Krankenkassenleistungen behandelt.
Unsere Praxen in GE-Buer, Recklinghausen und Dortmund sind rein privatärztliche Praxen
Das bedeutet, dass wir hier keine Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung haben und daher auch nicht mit den gesetzlichen Versicherungen abrechnen können.
Stattdessen bekommen unsere Patient:innen – ganz gleich, ob privat oder gesetzlich kassenversichert – eine Rechnung über die erbrachten Leistungen von uns. Diese Rechnung kann bei einer privaten Krankenversicherung oder Beihilfe zur Erstattung eingereicht werden.

Häufig nachgefragte Behandlungskosten
Die Abrechnungsgrundlage ist die gesetzlich festgelegte Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in ihrer aktuellen Fassung unter Beachtung aller aktuellen Empfehlungen für analoge Bewertungen durch die Bundesärztekammer und das Hufeland-Verzeichnis sowie die Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage. Der Steigerungsfaktor für die einzelnen Leistungen liegt je nach Schwierigkeit und erforderlichem Aufwand zwischen 1,0- und 3,5-fachem Satz (dies liegt im erstattungsfähigen Bereich).
Im Normalfall berechnen wir den üblichen 2,3-fachen Satz für unsere ärztlichen Leistungen. Sollten Steigerungen darüber hinaus notwendig werden, werden diese entsprechend individuell begründet.
Abrechnung ärztlicher Leistungen nach GOÄ und Analogpositionen
Da für einige neuere oder modernere Untersuchungsverfahren in der GOÄ noch keine passende Gebührenposition existieren, werden solche Leistungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ mit einer Analogposition abgerechnet. Die Analogposition ist im Allgemeinen durch ein A vor oder nach der eigentlichen Ziffer oder einen Punkt hinter der Ziffer gekennzeichnet (z. B. „34 A“ oder „624.“). Einige private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erstatten diese abgerechneten Leistungen nach Analogziffern in bestimmten Leistungstarifen nicht. Wir können jedoch derartige Kürzungen bzw. Einschränkungen allerdings weder vorhersehen noch sind wir verpflichtet, Rücksicht auf diese zu nehmen, denn eine Ausrichtung ärztlichen Handelns nach den Erstattungsmöglichkeiten des Patienten ist unzulässig (Oberlandesgericht Koblenz am 6 U 286/87 vom 19.05.88, am U 50/85 vom 02.10.85).
Da kein direktes Verhältnis zwischen dem behandelnden ärztlichen Personal und dem Kostenträger besteht, haben Vorschriften oder Erstattungspraktiken der Kostenträger keinen Einfluss auf die Abrechnung von Leistungen. Sie wirken sich lediglich im Rechtsverhältnis Patient/in-Kostenträger aus. Sollten Leistungen, die wir Ihnen nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellt haben, trotz zusätzlicher Begründung unsererseits, von Ihrer Krankenkasse oder Beihilfestelle nicht erstattet oder anerkannt werden, so ist der Differenzbetrag von Ihnen selbst zu tragen. Der Honoraranspruch für ärztliche Leistungen richtet sich nach der GOÄ und nicht nach dem Erstattungsverhalten Ihrer Versicherung bzw. Beihilfe. Patient:innen dürfen also resultierende Kürzungen des Rechnungsbetrages durch den Kostenträger nicht an den Arzt oder die Ärztin bzw. die Praxis weitergeben. Der Versicherte/die Versicherte hat aber die Möglichkeit, bei ungerechtfertigter Kürzung des Kostenträgers seine Forderungen gegenüber dem Kostenträger auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
Empfohlene Klärung der Kostenerstattung vor Behandlungsbeginn
Für eine sichere Abklärung der Kostenübernahmesituation durch die jeweilige Versicherung oder Beihilfe empfehlen wir Ihnen im Zweifelsfall vor Behandlungsbeginn, eine Anfrage bei der Krankenversicherung und/ oder Beihilfestelle einzureichen.
Teilweise werden im Rahmen von ganzheitlicher Diagnostik zudem Laborleistungen angeordnet, die über das „allgemein medizinisch notwendige Maß“ hinausgehen und deren „medizinische Notwendigkeit“ durch Versicherer und Beihilfen aufgrund von Sparmaßnahmen zunehmend infrage gestellt werden. Auch bei den Fremdleistungen ist somit nicht immer mit einer vollen Erstattung zu rechnen. Da wir manche Leistungen auslagern und weiterschicken, erhalten Sie möglicherweise separate Laborrechnungen von anderen Instituten.
Auf Wunsch unterbreiten wir Ihnen gerne auch einen konkreten Kostenvoranschlag für unsere üblichen Gebühren, z. B. bei der Erstvorstellung zum Hautkrebsscreening oder in unserer Haarsprechstunde.
Kommen Sie als Selbstzahler:in zu uns, so ist die Rechnung direkt in der Praxis zu bezahlen. Die Gebühren bzw. Kosten (nach GOÄ) für besonders häufig nachgefragte Diagnostik- und Behandlungsmethoden erhalten Sie gerne als Kostenvoranschlag nach telefonischer Absprache
Wir weisen freundlich darauf hin, dass die Kosten je nach Befund, Aufwand und Untersuchungsmethode variieren können, und jeder Diagnostik eine Untersuchung vorausgeht, ggf. müssen auch Folgetermine vereinbart werden.
Für genauere Fragen zur Abrechnung und Übernahme durch Ihre private Krankenversicherung s. o. („Abrechnung allgemein“).
Ästhetische Behandlungen wie Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure oder Botulinum-Toxin-Behandlungen (Botox®) zur Faltenkorrektur errechnen sich individuell nach dem klinischen Befund und sind i. d. R. nicht durch die Krankenkassen und Beihilfestellen erstattungsfähig.Wir arbeiten ausschließlich mit deutschen Markenherstellern im Rahmen der Auffüllung mit Hyaluronsäure (Juvederm®-Reihe von Allergan) oder Vistabel® (Botulinum-Toxin von Allergan).
Zur genauen Planung Ihrer ästhetischen Behandlung sprechen Sie uns einfach an, wir beraten und behandeln Sie gerne.